Der Ausdruck »Notbedarf« bedeutet seinem Wortsinn nach nur, daß die Unterhaltsgläubigerin im Falle der Not Unterhaltsbedarf geltend machen kann. Dieser Fall liege, so die Entscheidung, nach heutigem Verständnis aber nicht erst dann vor, wenn die elementaren Bedürfnisse nicht befriedigt werden können. Er sei nicht mit dem »notdürftigen Unterhalt« gleichzusetzen, auf dem sich nach §
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