OLG Brandenburg - Urteil vom 11.01.2019
11 U 69/18
Normen:
UStG § 14; BGB § 241 Abs. 1; BGB § 648; BGB § 649; BGB § 779;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 26.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 14/17

Auslegung eines Vergleichs hinsichtlich der Pflicht zur Zahlung der Mehrwertsteuer auf den vereinbarten Betrag

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.01.2019 - Aktenzeichen 11 U 69/18

DRsp Nr. 2019/1478

Auslegung eines Vergleichs hinsichtlich der Pflicht zur Zahlung der Mehrwertsteuer auf den vereinbarten Betrag

Hat der Unternehmer im Bauprozess nach vorzeitiger Beendigung eines Werkvertrages seinen Anspruch gem. § 649 S. 2 BGB als Nettobetrag ohne Umsatzsteuer geltend gemacht und haben die Parteien sich auf einen bestimmten Betrag verglichen, so besteht kein Anspruch auf Ausstellung einer Rechnung, die den Vergleichsbetrag zuzüglich Umsatzsteuer ausweist, da der Anspruch gem. § 649 S. 2 BGB keine Gegenleistung für das bis zur Kündigung erstellte Teilwerk ist.

Die Berufung der Kläger gegen das am 26.02.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) - Az.: 12 O 14/17 - wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.176,53 € festgesetzt.

Normenkette:

UStG § 14; BGB § 241 Abs. 1; BGB § 648; BGB § 649; BGB § 779;

Entscheidungsgründe:

I.