BGH - Beschluß vom 04.10.1989
IVb ZB 106/88
Normen:
BGB § 1408 Abs. 2, § 1587o Abs. 1 S. 2, § 1587b Abs. 1 ; VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1408 Abs. 2 Satz 1 Teilausschuß 1
FamRZ 1990, 273
MDR 1990, 320
NJW 1990, 1363
NJW-RR 1990, 642
Vorinstanzen:
OLG Köln,
AG Gummersbach,

Auslegung und Rechtsfolgen einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich

BGH, Beschluß vom 04.10.1989 - Aktenzeichen IVb ZB 106/88

DRsp Nr. 1994/4104

Auslegung und Rechtsfolgen einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich

»a) Ehegatten können vereinbaren, daß in den Versorgungsausgleich nur die bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor dem Ehezeitende erworbenen Anwartschaften einbezogen werden; doch darf das nicht zur Folge haben, daß dem Ausgleichsberechtigten mehr Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen werden, als ihm nach der gesetzlichen Regelung zustehen. b) Zur Berechnung des Ausgleichsbetrages bei einem derartigen Teilausschluß.«

Normenkette:

BGB § 1408 Abs. 2, § 1587o Abs. 1 S. 2, § 1587b Abs. 1 ; VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Parteien haben am 6. Juli 1956 die Ehe geschlossen. Bei der Trennung haben sie am 26. Juni 1985 zu notariellem Protokoll eine Vereinbarung getroffen, in der sie zu III. wegen des Versorgungsausgleichs folgendes bestimmt haben:

"Der Versorgungsausgleich soll mit Wirkung ab dem 31.5. 1985 in vollem Umfang ausgeschlossen werden, so daß im Falle einer Scheidung unserer Ehe für die Versorgungsanwartschaften, die in der Ehezeit bis zum 31. 5. 1985 erworben wurden, der Versorgungsausgleich entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen ist und für die Versorgungsanwartschaften, die während der Ehezeit nach dem 1. 6. 1985 erworben wurden, ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet."