BFH - Beschluss vom 10.12.2009
V R 18/08
Normen:
RL 388/77/EWG Art. 2 Nr. 1; RL 388/77/EWG Art. 4; RL 388/77/EWG Art. 13 Buchst. d Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 15.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3682/05

Auslegung von Art. 2 Nr. 1 und Art. 4 der Mehrwertsteuerrichtlinie 388/77/EWG i.R.e. Erwerbs zahlungsgestörter Forderungen; Bemessung des Kaufpreises auch nach dem für die jeweilige Forderung geschätzten Ausfallrisiko bzgl. einer entgeltlichen Leistung und wirtschaftlichen Tätigkeit eines Forderungsverkäufers; Steuerfreiheit einer Übernahme des Ausfallrisikos durch den Forderungskäufer beim Erwerb zahlungsgestörter Forderungen zu einem erheblich unter dem Nennwert der Forderungen liegenden Kaufpreis als Gewährung einer anderen Sicherheit oder Garantie; Bestimmung des Entgelts für die steuerpflichtige Leistung nach den von den Parteien vermuteten oder nach den tatsächlichen Einziehungskosten

BFH, Beschluss vom 10.12.2009 - Aktenzeichen V R 18/08

DRsp Nr. 2010/3371

Auslegung von Art. 2 Nr. 1 und Art. 4 der Mehrwertsteuerrichtlinie 388/77/EWG i.R.e. Erwerbs zahlungsgestörter Forderungen; Bemessung des Kaufpreises auch nach dem für die jeweilige Forderung geschätzten Ausfallrisiko bzgl. einer entgeltlichen Leistung und wirtschaftlichen Tätigkeit eines Forderungsverkäufers; Steuerfreiheit einer Übernahme des Ausfallrisikos durch den Forderungskäufer beim Erwerb zahlungsgestörter Forderungen zu einem erheblich unter dem Nennwert der Forderungen liegenden Kaufpreis als Gewährung einer anderen Sicherheit oder Garantie; Bestimmung des Entgelts für die steuerpflichtige Leistung nach den von den Parteien vermuteten oder nach den tatsächlichen Einziehungskosten

1. Zur Auslegung von Art. 2 Nr. 1 und Art. 4 der Richtlinie 77/388/EWG: Liegt beim Verkauf (Kauf) zahlungsgestörter Forderungen aufgrund der Übernahme von Forderungseinzug und Ausfallrisiko auch dann eine entgeltliche Leistung und eine wirtschaftliche Tätigkeit des Forderungskäufers vor, wenn sich der Kaufpreis - nicht nach dem Nennwert der Forderungen unter Vereinbarung eines pauschalen Abschlags für die Übernahme von Forderungseinzug und des Ausfallrisikos bemisst, sondern