BFH - Urteil vom 13.01.2011
V R 43/09
Normen:
UStG § 15a; AO § 5; AO § 227;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 08.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 122/06

Auslegung von Verwaltungsanweisungen durch das Finanzgericht; Auslegung der Übergangsregelung der Finanzverwaltung zur eingeschränkten Anwendung des BFH-Urteils vom 16. Dezember 1993 V R 79/91; Voraussetzungen für den Anspruch eines Steuerpflichtigen auf Erlass der beim Wechsel von der Regelbesteuerung zur Durchschnittssatzbesteuerung anfallenden Berichtigungsbeträge

BFH, Urteil vom 13.01.2011 - Aktenzeichen V R 43/09

DRsp Nr. 2011/7668

Auslegung von Verwaltungsanweisungen durch das Finanzgericht; Auslegung der Übergangsregelung der Finanzverwaltung zur eingeschränkten Anwendung des BFH-Urteils vom 16. Dezember 1993 V R 79/91; Voraussetzungen für den Anspruch eines Steuerpflichtigen auf Erlass der beim Wechsel von der Regelbesteuerung zur Durchschnittssatzbesteuerung anfallenden Berichtigungsbeträge

1. Das FG darf Verwaltungsanweisungen nicht selbst auslegen, sondern nur darauf überprüfen, ob die Auslegung durch die Behörde möglich ist. 2. Die Übergangsregelung der Finanzverwaltung zur eingeschränkten Anwendung des BFH-Urteils vom 16. Dezember 1993 V R 79/91 (BFHE 173, 265, BStBl II 1994, 339) kann nach dem BMF-Schreiben vom 13. Februar 1997 (DStR 1997, 372) dahingehend ausgelegt werden, dass ein Steuerpflichtiger den Erlass der beim Wechsel von der Regel- zur Durchschnittssatzbesteuerung anfallenden Berichtigungsbeträge (§ 15a UStG 1999) nur dann beanspruchen kann, wenn er eine Änderung der Steuerfestsetzungen erreicht, die wegen eines vorherigen Wechsels von der Durchschnittssatz- zur Regelbesteuerung Berichtigungsbeträge zu seinen Gunsten enthalten.

Normenkette:

UStG § 15a; AO § 5; AO § 227;

Gründe

I.

Streitig ist der Erlass von Umsatzsteuern 1999 bis 2005 in Höhe von 22.780,22 €.