BFH - Urteil vom 14.12.2011
XI R 32/09
Normen:
UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b; UStG § 6a Abs. 1; AO § 173 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG München, vom 30.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 5193/04

Auslösen einer Änderungssperre durch Umsatzsteuer-Sonderprüfungen; Voraussetzungen für steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen

BFH, Urteil vom 14.12.2011 - Aktenzeichen XI R 32/09

DRsp Nr. 2012/8448

Auslösen einer Änderungssperre durch Umsatzsteuer-Sonderprüfungen; Voraussetzungen für steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen

1. NV: Im Rahmen des Nachweises einer innergemeinschaftlichen Lieferung kann ein CMR-Frachtbrief auch ohne ausgefülltes Feld 24 ein geeigneter Versendungsbeleg i.S. des § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und § 10 Abs. 1 der UStDV sein. 2. NV: Die ordnungsgemäße Erfüllung von Steuererklärungspflichten ist kein Tatbestandsmerkmal der Unternehmereigenschaft.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b; UStG § 6a Abs. 1; AO § 173 Abs. 2;

Gründe

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb einen Handel mit neuen und gebrauchten Kraftfahrzeugen (Kfz). Er veräußerte in den Jahren 1997 bis 1999 (Streitjahre) 46 Kfz an 15 verschiedene Abnehmer in Spanien, Portugal und Italien und behandelte diese Lieferungen als umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen.

"Erwerber" der Kfz waren im Streitjahr 1997 A, Italien, B, Spanien, C, Spanien, und D, Spanien, im Streitjahr 1998 E, Spanien, F, Spanien, G, Portugal, H, Spanien, und I, Portugal, sowie im Streitjahr 1999 H, I, J, Italien, K, Italien, L, Italien, M, Italien, N, Spanien, und O, Portugal.