BFH - Urteil vom 30.06.2010
XI R 22/08
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 649 S. 2; HGB § 415 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 03.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 68/02

Ausnahme des sogenannten Bereitstellungsentgelts für eine Speditionsunternehmen von der Umsatzsteuer mangels eines Leistungsaustauschs

BFH, Urteil vom 30.06.2010 - Aktenzeichen XI R 22/08

DRsp Nr. 2010/18539

Ausnahme des sogenannten Bereitstellungsentgelts für eine Speditionsunternehmen von der Umsatzsteuer mangels eines Leistungsaustauschs

So genannte Bereitstellungsentgelte, die ein Speditionsunternehmen erhält, wenn eine Zwangsräumung kurzfristig von dem Gerichtsvollzieher abgesagt wird, stellen eine pauschalierte Entschädigung dar und unterliegen mangels eines Leistungsaustauschs nicht der Umsatzsteuer.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 649 S. 2; HGB § 415 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von sog. Bereitstellungsentgelten bei Zwangsräumungen.