FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.07.2015
6 K 1352/14
Normen:
UStG § 2 Abs. 1; UStG § 2 Abs. 2; UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1;

Ausreichen des Vorliegens eines Beherrschungs und Ergebnisabführungsvertrages für die organisatorische Eingliederung bei einer Organschaft

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.07.2015 - Aktenzeichen 6 K 1352/14

DRsp Nr. 2016/7242

Ausreichen des Vorliegens eines Beherrschungs und Ergebnisabführungsvertrages für die organisatorische Eingliederung bei einer Organschaft

Das Vorliegen eines Beherrschungs und Ergebnisabführungsvertrages kann für die organisatorische Eingliederung bei einer Organschaft genügen.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 1; UStG § 2 Abs. 2; UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig sind das Vorliegen einer Organschaft und die zeitliche Zuordnung von Geschäftsvorfällen.