BGH - Urteil vom 14.10.2020
1 StR 213/19
Normen:
AO § 370 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 1;
Fundstellen:
NStZ 2022, 52
wistra 2021, 281
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 11.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5400 Js 22/17 KLs 4/18

Ausrichtung eines Geschäftskonzepts auf Steuerhinterziehung in Millionenhöhe; Bestimmung des Schuldumfangs gemäß § 15 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG); Versagung der Rechte auf Vorsteuerabzug sowie Steuerbefreiung bzw. Steuererstattung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

BGH, Urteil vom 14.10.2020 - Aktenzeichen 1 StR 213/19

DRsp Nr. 2021/3887

Ausrichtung eines Geschäftskonzepts auf Steuerhinterziehung in Millionenhöhe; Bestimmung des Schuldumfangs gemäß § 15 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG); Versagung der Rechte auf Vorsteuerabzug sowie Steuerbefreiung bzw. Steuererstattung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

1. Für eine Verurteilung wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO gehört es zu den Mindestfeststellungen und kann nicht deshalb nicht offenbleiben, ob und in welcher Höhe die verfahrensgegenständlichen Umsätze in Deutschland steuerbar und von dem Angeklagten gegenüber dem Finanzamt anzumelden waren. Dazu sind nähere Feststellungen jedenfalls zu einem Mindestumfang der in Deutschland erwirtschafteten Umsätze zu treffen.2. Bei der Umsatzsteuer bestehtzwischen Eingangs- und Ausgangsumsätzen ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang dergestalt, dass die Eingangsumsätze keinen anderen Grund im Sinne des § 370 Abs. 4 Satz 3 AO darstellen. Dies hat zur Folge, dass die Vorsteuer aus dem Bezugsgeschäft bei der Berechnung der Steuerverkürzung gemäß § 370 Abs. 4 Satz 1 und 2 AO von Rechts wegen unmittelbar mindernd zu berücksichtigen sein kann.