| Autoren: Spangenberg/Stoffers |
Die Anwendung des § 3c UStG ist nach Absatz 5 ausgeschlossen bei:
| 1. | der Lieferung neuer Fahrzeuge, |
| 2. | der Lieferung eines Gegenstands, der mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert geliefert wird, und für |
| 3. | die Lieferung eines Gegenstands, auf den die Differenzbesteuerung nach § 25a Abs. 1 oder 2 UStG angewendet wird. |
Insoweit gelten die allgemeinen Regelungen.
Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren ist die Anwendung des § 3c UStG ausgeschlossen für Lieferungen an eine in § 1a Abs. 3 Nr. 1 UStG genannte Person, also bei Lieferungen an Unternehmer, die den Erwerb solcher Waren unabhängig von der Erwerbsschwelle als innergemeinschaftlichen Erwerb in ihrem Mitgliedstaat unter Einbeziehung der Verbrauchssteuer in die Bemessungsgrundlage zu versteuern hätten.
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