BGH - Urteil vom 09.04.1986
IVb ZR 32/85
Normen:
BGB § 1564 ;
Fundstellen:
BGHZ 97, 302
BGHZ 97, 304
DRsp I(166)155a-b
EzFamR BGB § 1564 Nr. 2
FamRZ 1986, 655
JuS 1986, 911
MDR 1986, 741
NJW 1986, 2046

Ausschluß der Ehescheidung; Verzicht auf das Scheidungsrecht

BGH, Urteil vom 09.04.1986 - Aktenzeichen IVb ZR 32/85

DRsp Nr. 1992/3808

Ausschluß der Ehescheidung; Verzicht auf das Scheidungsrecht

»a) Ehegatten können die Scheidung ihrer Ehe nicht ausschließen. b) Hingegen kann ein Ehegatte auf sein Scheidungsrecht verzichten, mit der Folge, daß es erlischt, soweit es erwachsen ist, aber neu entsteht, wenn einer der im Gesetz vorgesehenen Scheidungstatbestände auf Grund einer neuen Tatsachenlage erfüllt wird.«

Normenkette:

BGB § 1564 ;

Tatbestand:

Die Parteien haben am 3. August 1957 geheiratet. Die Ehefrau (Antragstellerin) ist 59 Jahre, der Ehemann (Antragsgegner) 61 Jahre alt. Aus ihrer Ehe sind die Töchter Bettina (geboren am 6. Februar 1959) und Verena (geboren am 11. Dezember 1961) hervorgegangen. Die Ehefrau ist Hausfrau. Der Ehemann ist Rechtsanwalt. Von 1959 bis 1981 war er als Syndikus bei einem Industrieunternehmen tätig.

Am 24. September 1982 haben die Parteien "zur vorläufigen Regelung ihrer ehelichen Beziehungen" eine 16 Punkte umfassende schriftliche Vereinbarung getroffen, deren Ziffer 1 lautet:

"Beide Eheleute haben sich darauf geeinigt, sich nicht scheiden zu lassen und auch vor dem 1. November 1987 kein Scheidungsverfahren gegeneinander einzuleiten."