Verordnung 448/2004/EG vom 10.03.2004 Regel Nr. 7; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 1; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
BB 2013, 1301
DB 2013, 1399
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Kúria (Ungarn) - 14.03.2012,
Ausschluss der Erstattung ohne Rechtsgrund gezahlter Mehrwertsteuer bei staatlich oder unionsrechtlich finanzierter Beihilfe; Vorabentscheidungsersuchen der ungarischen Kúria
EuGH, Urteil vom 16.05.2013 - Aktenzeichen Rs. C-191/12
DRsp Nr. 2013/8345
Ausschluss der Erstattung ohne Rechtsgrund gezahlter Mehrwertsteuer bei staatlich oder unionsrechtlich finanzierter Beihilfe; Vorabentscheidungsersuchen der ungarischen Kúria
Der Grundsatz, wonach Abgaben, die in einem Mitgliedstaat unter Verstoß gegen die Vorschriften des Unionsrechts erhoben wurden, zu erstatten sind, ist dahin auszulegen, dass er es diesem Staat nicht verbietet, die Erstattung des Teils der Mehrwertsteuer, dessen Abzug durch eine gegen das Unionsrecht verstoßende nationale Maßnahme verhindert wurde, mit der Begründung abzulehnen, dieser Teil der Steuer sei mit einer dem Steuerpflichtigen gewährten und sowohl von der Europäischen Union als auch von diesem Staat finanzierten Beihilfe subventioniert worden, sofern die mit der Ablehnung des Vorsteuerabzugs verbundene wirtschaftliche Belastung vollständig neutralisiert wurde; dies zu prüfen ist Sache des nationalen Gerichts.
Tenor:
"Umsatzsteuer-Praxis online" bietet Ihnen
über 100 einheitlich strukturierte Stichwörter von „Anlagegold“ bis „Zuschuss“ mit zahlreichen Praxisfällen und Gestaltungshinweisen
mehr als 20 interaktive Checklisten als Falllöser für ausgewählte umsatzsteuerliche Sachverhalte
über 50 Arbeitshilfen und Checklisten stehen Ihnen zum Download bereit
umfassende Rechtsprechungsdatenbank zum Umsatzsteuerrecht
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von „Umsatzsteuer-Praxis online – Das Lexikon von A-Z“ abrufen.
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.