EuGH - Urteil vom 16.05.2013
Rs. C-191/12
Normen:
Verordnung 448/2004/EG vom 10.03.2004 Regel Nr. 7; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 1; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
BB 2013, 1301
DB 2013, 1399
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Kúria (Ungarn) - 14.03.2012,

Ausschluss der Erstattung ohne Rechtsgrund gezahlter Mehrwertsteuer bei staatlich oder unionsrechtlich finanzierter Beihilfe; Vorabentscheidungsersuchen der ungarischen Kúria

EuGH, Urteil vom 16.05.2013 - Aktenzeichen Rs. C-191/12

DRsp Nr. 2013/8345

Ausschluss der Erstattung ohne Rechtsgrund gezahlter Mehrwertsteuer bei staatlich oder unionsrechtlich finanzierter Beihilfe; Vorabentscheidungsersuchen der ungarischen Kúria

Der Grundsatz, wonach Abgaben, die in einem Mitgliedstaat unter Verstoß gegen die Vorschriften des Unionsrechts erhoben wurden, zu erstatten sind, ist dahin auszulegen, dass er es diesem Staat nicht verbietet, die Erstattung des Teils der Mehrwertsteuer, dessen Abzug durch eine gegen das Unionsrecht verstoßende nationale Maßnahme verhindert wurde, mit der Begründung abzulehnen, dieser Teil der Steuer sei mit einer dem Steuerpflichtigen gewährten und sowohl von der Europäischen Union als auch von diesem Staat finanzierten Beihilfe subventioniert worden, sofern die mit der Ablehnung des Vorsteuerabzugs verbundene wirtschaftliche Belastung vollständig neutralisiert wurde; dies zu prüfen ist Sache des nationalen Gerichts.

Tenor: