BGH - Urteil vom 09.11.1983
IVb ZR 22/82
Normen:
BGB § 1579 ;
Fundstellen:
DRsp I(166)126a-b
FamRZ 1984, 154, 155
LSK-FamR/Hülsmann, § 1579 BGB LS 35
LSK-FamR/Hülsmann, § 1579 BGB LS 72
LSK-FamR/Hülsmann, § 1579 BGB LS 73
NJW 1984, 292
NJW 1984, 297

Ausschluß des Unterhaltsanspruchs wegen Aufnahme einer eheähnlichen Gemeinschaft

BGH, Urteil vom 09.11.1983 - Aktenzeichen IVb ZR 22/82

DRsp Nr. 1994/4592

Ausschluß des Unterhaltsanspruchs wegen Aufnahme einer eheähnlichen Gemeinschaft

A. Ein Fehlverhalten i.S. des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB [vgl. § 1579 Nr. 6 BGB n.F.] kann während der Ehe insbesondere in der - gegen den Willen des anderen Ehegatten erfolgten - Begründung einer eheähnlichen Gemeinschaft liegen, weil darin eine so schwerwiegende Abkehr von den ehelichen Bindungen zu sehen ist, daß die Inanspruchnahme des anderen Ehegatten auf Unterhalt grob unbillig erscheint. B. Ob eine mit dem Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbare Belastung des in Anspruch genommenen Ehegatten vermieden wird, ist unter umfassender Würdigung aller in Betracht zu ziehenden Umstände zu beurteilen. Dabei werden auch die Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen sein, denen für die Frage, ob die unterhaltsrechtliche Inanspruchnahme zu einer unverhältnismäßigen Belastung führt, stets eine wesentliche Bedeutung zukommt.

Normenkette:

BGB § 1579 ;

Hinweise: