Die Beteiligten streiten über die Höhe des Vorsteueranspruchs der Klägerin.
Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid über Umsatzsteuer 1995 vom 26.05.1998, bestätigt durch Einspruchsentscheidung vom 01.04.1999, mit dem der Beklagte die Umsatzsteuer auf ./. 45.410 DM festsetzte.
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