FG Sachsen-Anhalt - Gerichtsbescheid vom 29.01.2003
4 K 789/99
Normen:
UStG § 15 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 1 § 4 Nr. 12a § 9 ;

Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei Verwendung eines Grundstücks für unentgeltliche sonstige Leistungen; Umsatzsteuer 1995

FG Sachsen-Anhalt, Gerichtsbescheid vom 29.01.2003 - Aktenzeichen 4 K 789/99

DRsp Nr. 2003/10453

Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei Verwendung eines Grundstücks für unentgeltliche sonstige Leistungen; Umsatzsteuer 1995

Einer Personengesellschaft als Erwerberin eines Grundstücks steht der Vorsteuerabzug nicht zu, wenn sie das Grundstück einem Gesellschafter unentgeltlich überlässt, weil sie damit das Grundstück für unentgeltliche sonstige Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens i.S.d. § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UStG verwendet, die steuerfrei wären, wenn sie gegen Entgelt ausgeführt würden. Eine mögliche Option nach § 9 UStG ist im Rahmen des § 15 Abs. 2 Nr. 3 UStG nicht zu berücksichtigen.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 1 § 4 Nr. 12a § 9 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Vorsteueranspruchs der Klägerin.

Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid über Umsatzsteuer 1995 vom 26.05.1998, bestätigt durch Einspruchsentscheidung vom 01.04.1999, mit dem der Beklagte die Umsatzsteuer auf ./. 45.410 DM festsetzte.