FG Hamburg - Urteil vom 24.05.2024
5 K 77/22
Normen:
UStG § 15; UStG § 4 Nr. 8;
Fundstellen:
StX 2024, 488

Ausschluss des Vorsteuerabzugs für Eingangsleistungen mit Geltung des Reverse-Charge-Verfahrens; Verzicht auf die Steuerbefreiung für die Vermittlung von Umsätzen im Einlagengeschäft im übrigen Gemeinschaftsgebiet

FG Hamburg, Urteil vom 24.05.2024 - Aktenzeichen 5 K 77/22

DRsp Nr. 2024/10429

Ausschluss des Vorsteuerabzugs für Eingangsleistungen mit Geltung des Reverse-Charge-Verfahrens; Verzicht auf die Steuerbefreiung für die Vermittlung von Umsätzen im Einlagengeschäft im übrigen Gemeinschaftsgebiet

1. Der (fiktive) Verzicht auf die Steuerbefreiung für die Vermittlung von Umsätzen im Einlagengeschäft (§ 4 Nr. 8 Buchst. d i.V.m. § 9 Abs. 1 UStG) im übrigen Gemeinschaftsgebiet führt zur Nichtanwendung des Vorsteuerausschlusses nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG. Dabei ist zu prüfen, ob der Unternehmer die fraglichen Umsätze im Ausland tatsächlich als steuerpflichtig behandelt hat und die Voraussetzungen des § 9 UStG für den Verzicht auf die Steuerbefreiung vorlagen (BFH, Urteil vom 6. Mai 2004, V R 73/03, BStBl II 2004, 856; sog. "fiktive doppelte Steuerpflicht"). Dies entspricht der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 24. Januar 2019, C-165/17, Morgan Stanley & Co International, BB 2019, 277). 2. Für die erste Voraussetzung genügt es auch bei Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens, dass der Steuerpflichtige eine nach dem ausländischen Recht mögliche Option zur Steuerpflicht ausübt.