FG Köln - Urteil vom 26.10.2001
2 K 3015/99
Normen:
UStG § 18 Abs. 9 Satz 7 ; UStG § 18 Abs. 9 Satz 1 ; UStDV § 59 ff ; AO 1977 § 11 ; UStG § 18 Abs. 9 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 168

Ausschluß des Vorsteuervergütungsverfahrens auf pauschalierte Reisekosten und den Bezug von Kraftstoffen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer

FG Köln, Urteil vom 26.10.2001 - Aktenzeichen 2 K 3015/99

DRsp Nr. 2002/1045

Ausschluß des Vorsteuervergütungsverfahrens auf pauschalierte Reisekosten und den Bezug von Kraftstoffen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer

1) Der Ansässigkeitsbegriff in § 18 Abs. 9 Satz 7 UStG entspricht dem Begriff der Ansässigkeit in § 18 Abs. 9 Satz 1 UStG. 2) Ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger (umsatzsteuerlicher) Unternehmer liegt vor, wenn der Ausländer im Gemeinschaftsgebiet weder einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung hat. 3) Maßgebend für die Frage des Sitzes ist § 11 AO, wonach sich ein solcher an dem Ort befindet, der u.a. durch Satzung bestimmt ist. Der Sitz der wirtschaftlichen Aktivitäten (Geschäftsleitung) ist nicht - auch nicht im Wege richtlinienkonformer Auslegung - maßgebend.

Normenkette:

UStG § 18 Abs. 9 Satz 7 ; UStG § 18 Abs. 9 Satz 1 ; UStDV § 59 ff ; AO 1977 § 11 ; UStG § 18 Abs. 9 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin eine in der Europäischen Union ansässige Unternehmerin ist und deshalb in Anwendung der 8. Richtlinie der Europäischen Gemeinschaften zur Mehrwertsteuer (8. USt-RL), des § 18 Abs. 9 UStG i.V. mit §§ 59 ff. UStDV am besonderen Vergütungsverfahren für EG-Angehörige teilnehmen kann.