FG Köln - Urteil vom 26.10.2001
2 K 4970/99
Normen:
UStG § 18 Abs. 9 Satz 7 ; UStG § 18 Abs. 9 Satz 1 ; UStDV § 59 ff ; AO 1977 § 11 ; UStG § 18 Abs. 9 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 166

Ausschluß des Vorsteuervergütungsverfahrens auf pauschalierte Reisekosten und den Bezug von Kraftstoffen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer

FG Köln, Urteil vom 26.10.2001 - Aktenzeichen 2 K 4970/99

DRsp Nr. 2002/1046

Ausschluß des Vorsteuervergütungsverfahrens auf pauschalierte Reisekosten und den Bezug von Kraftstoffen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer

1) Der Ansässigkeitsbegriff in § 18 Abs. 9 Satz 7 UStG entspricht dem Begriff der Ansässigkeit in § 18 Abs. 9 Satz 1 UStG. 2) Ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger (umsatzsteuerlicher) Unternehmer liegt vor, wenn der Ausländer im Gemeinschaftsgebiet weder einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung hat. 3) Maßgebend für die Frage des Sitzes ist § 11 AO, wonach sich ein solcher an dem Ort befindet, der u.a. durch Satzung bestimmt ist. Der Sitz der wirtschaftlichen Aktivitäten (Geschäftsleitung) ist nicht - auch nicht im Wege richtlinienkonformer Auslegung - maßgebend.

Normenkette:

UStG § 18 Abs. 9 Satz 7 ; UStG § 18 Abs. 9 Satz 1 ; UStDV § 59 ff ; AO 1977 § 11 ; UStG § 18 Abs. 9 ;

Tatbestand:

Den Beteiligten streiten über die Frage, ob die Klägerin eine in der Europäischen Gemeinschaft ansässige Unternehmerin ist und deshalb am besonderen Vergütungsverfahren für EG-Angehörige entsprechend der 8. Richtlinie der Europäischen Gemeinschaften zur Mehrwertsteuer und § 18 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes - UStG - in Verbindung mit §§ 59 ff. der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung - UStDV - teilnehmen kann.