BFH - Beschluss vom 10.02.2011
II S 39/10 (PKH)
Normen:
FGO § 79a Abs. 3; FGO § 79a Abs. 4; FGO § 115 Abs. 2; BewG § 138 Abs. 1;
Fundstellen:
AOSTB 2011, 106
DB 2011, 1564
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 09.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 144/09

Ausschluss eines Widerrufs einer Einverständniserklärung mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter bei nachträglicher wesentlicher Veränderung der Prozesslage bei objektiver Betrachtung

BFH, Beschluss vom 10.02.2011 - Aktenzeichen II S 39/10 (PKH)

DRsp Nr. 2011/5144

Ausschluss eines Widerrufs einer Einverständniserklärung mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter bei nachträglicher wesentlicher Veränderung der Prozesslage bei objektiver Betrachtung

Ein Widerruf einer Einverständniserklärung mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter nach § 79a Abs. 3 und 4 FGO ist ausgeschlossen, soweit sich die Prozesslage bei objektiver Betrachtung nachträglich nicht wesentlich geändert hat.

Normenkette:

FGO § 79a Abs. 3; FGO § 79a Abs. 4; FGO § 115 Abs. 2; BewG § 138 Abs. 1;

Gründe

I.

Das für die Grunderwerbsteuerfestsetzung zuständige Finanzamt X forderte den Beklagten und Antragsgegner (Finanzamt --FA--) als Lagefinanzamt auf, den Bedarfswert eines Grundstücks nach § 138 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) festzustellen. Dieser werde für die Besteuerung wegen der Abtretung der Rechte aus einem Kaufangebot (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes) benötigt.