BFH - Beschluß vom 13.09.2000
V B 95/00
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 213

Außerbetriebliche und nichtunternehmerische Sphäre eines Unternehmens

BFH, Beschluß vom 13.09.2000 - Aktenzeichen V B 95/00

DRsp Nr. 2000/10135

Außerbetriebliche und nichtunternehmerische Sphäre eines Unternehmens

Ob eine Kapitalgesellschaft bei der Beurteilung einer vGA eine außerbetriebliche Sphäre hat, ist für die Entscheidung, ob der Kapitalgesellschaft aus der Anschaffung eines Wirtschaftsguts der Vorsteuerabzug zusteht, ohne Bedeutung, denn beim Vorsteuerabzug geht es um die nach dem Umsatzsteuerrecht zu bestimmende nichtunternehmerische Sphäre.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, tätigte im Streitjahr 1990 Verlagsgeschäfte aller Art. Gesellschafter waren P und sein Sohn R, der zugleich Geschäftsführer der Klägerin war.

Die Klägerin begehrte den Abzug von Vorsteuerbeträgen aus der Anschaffung eines Spektralphotometers und aus weiteren Laboraufwendungen.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) versagte der Klägerin den Vorsteuerabzug in dem angefochtenen Steueränderungsbescheid für 1990, weil es sich nicht um Steuern für Leistungen handele, die für das Unternehmen der Klägerin ausgeführt worden seien. Das FA wies auch den Einspruch mit dieser Begründung zurück.