1.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen aus dem Urteil des Landgerichts München II vom 28. November 2007 - W5 KLs 68 Js 11618/06 - wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer - längstens für die Dauer von sechs Monaten (§
2.
Der Freistaat Bayern hat den Beschwerdeführern jeweils die notwendigen Auslagen für das Verfahren der einstweiligen Anordnung zu erstatten.
I.
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