I.
Streitig ist, ob Umsätze aus der Veranstaltung von Fahrsicherheitstraining gemäß § 4 Nr. 22 Buchst. a der im Streitjahr gültigen Fassung des Umsatzsteuergesetzes 2005 (UStG) steuerfrei sind.
Der Beschwerdeführer und Antragsteller (Beschwerdeführer) ist ein eingetragener Verein, dessen satzungsmäßiges Ziel die Förderung der Verkehrssicherheit ist. Zu den Schwerpunkten der Vereinsarbeit zählen laut Satzung die Verkehrserziehung und -aufklärung sowie die Anregung und Unterstützung von Unfallverhütungsmaßnahmen.
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