BFH - Beschluss vom 10.07.2012
V B 33/12
Normen:
UStG § 4 Nr. 22a;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1676
DStR 2012, 1856
DStRE 2012, 1288
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, vom 27.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 V 105/11

Aussetzung der Vollziehung der Umsatzbesteuerung von Fahrsicherheitstraining durch einen eingetragenen Verein, da die Frage, ob Fahrsicherheitstraining Schul- oder Hochschulunterricht i.S. von § 4 Nr. 22 lit. a UStG, Art. 132 Abs. 1 lit.i MwStSystRL sein kann, höchstrichterlich noch nicht geklärt ist

BFH, Beschluss vom 10.07.2012 - Aktenzeichen V B 33/12

DRsp Nr. 2012/16040

Aussetzung der Vollziehung der Umsatzbesteuerung von Fahrsicherheitstraining durch einen eingetragenen Verein, da die Frage, ob Fahrsicherheitstraining „Schul- oder Hochschulunterricht“ i.S. von § 4 Nr. 22 lit. a UStG, Art. 132 Abs. 1 lit.i MwStSystRL sein kann, höchstrichterlich noch nicht geklärt ist

NV: Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die Durchführung eines Fahrsicherheitstrainings "Schul- oder Hochschulunterricht" i.S.v. § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG, Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der MwStSystRL sein kann.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 22a;

Gründe

I.

Streitig ist, ob Umsätze aus der Veranstaltung von Fahrsicherheitstraining gemäß § 4 Nr. 22 Buchst. a der im Streitjahr gültigen Fassung des Umsatzsteuergesetzes 2005 (UStG) steuerfrei sind.

Der Beschwerdeführer und Antragsteller (Beschwerdeführer) ist ein eingetragener Verein, dessen satzungsmäßiges Ziel die Förderung der Verkehrssicherheit ist. Zu den Schwerpunkten der Vereinsarbeit zählen laut Satzung die Verkehrserziehung und -aufklärung sowie die Anregung und Unterstützung von Unfallverhütungsmaßnahmen.