FG Sachsen - Urteil vom 28.06.2022
8 V 465/22
Normen:
AO § 71; UStG § 13b; MwStSystRL Art. 194 Abs. 1;

Aussetzung der Vollziehung des Bescheides über die Haftung für Umsatzsteuer bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung bzw. bis zur anderweitigen Beendigung des Einspruchsverfahrens; Haftung einer mit einer deutschen Aktiengesellschaft vergleichbaren Gesellschaft ausländischen Rechts für Umsatzsteuer

FG Sachsen, Urteil vom 28.06.2022 - Aktenzeichen 8 V 465/22

DRsp Nr. 2022/10582

Aussetzung der Vollziehung des Bescheides über die Haftung für Umsatzsteuer bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung bzw. bis zur anderweitigen Beendigung des Einspruchsverfahrens; Haftung einer mit einer deutschen Aktiengesellschaft vergleichbaren Gesellschaft ausländischen Rechts für Umsatzsteuer

Tenor

Die Vollziehung des Bescheides über die Haftung für Umsatzsteuer April 2008 bis Juni 2011 vom 30.10.2018 wird bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung bzw. bis zur anderweitigen Beendigung des Einspruchsverfahrens ausgesetzt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 71; UStG § 13b; MwStSystRL Art. 194 Abs. 1;

Gründe

Streitig ist die Haftung für Umsatzsteuer der C. M. a.s.