FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 27.06.2019
5 V 5119/19
Normen:
FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
GmbHR 2019, 1086
NZG 2020, 36

Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides; Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts; Vorliegen einer Organschaft gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.06.2019 - Aktenzeichen 5 V 5119/19

DRsp Nr. 2019/12368

Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides; Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts; Vorliegen einer Organschaft gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG

Tenor

Die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides 2017 vom 26. September 2018 wird bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer abschließenden Entscheidung im Verfahren 5 K 5044/19 i. H. v. 17.057,57 € ausgesetzt.

Die Vollziehung des Bescheides über die Festsetzung eines Verspätungszuschlages hinsichtlich des Umsatzsteuervoranmeldungszeitraums Dezember 2017 vom 9. Mai 2018 wird bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer abschließenden Entscheidung im Verfahren 5 K 5044/19 ausgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I.