BFH - Beschluss vom 17.12.2015
XI B 84/15
Normen:
FGO § 69 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 3; UStG § 27 Abs. 19;
Fundstellen:
AO-StB 2016, 79
BB 2016, 339
BFH/NV 2016, 518
BFHE 252, 181
BStBl II 2016, 192
DB 2016, 390
DStR 2016, 11
DStR 2016, 239
DStRE 2016, 247
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 21.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 V 2152/15

Aussetzung der Vollziehung eines gem. § 27 Abs. 19 UStG geänderten Umsatzsteuerbescheides

BFH, Beschluss vom 17.12.2015 - Aktenzeichen XI B 84/15

DRsp Nr. 2016/1963

Aussetzung der Vollziehung eines gem. § 27 Abs. 19 UStG geänderten Umsatzsteuerbescheides

Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit von gemäß § 27 Abs. 19 UStG geänderten Umsatzsteuerbescheiden.

Da höchstrichterlich noch nicht geklärt und umstritten ist, ob § 27 Abs. 19 S. 2 UStG den verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben genügt, soweit der Vertrauensschutz gem. § 176 Abs. 2 AO ausgeschlossen wird, ist die Vollziehung eines hierauf gerichteten Änderungsbescheides gem. § 69 Abs. 3, 2 S. 2 AO auszusetzen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 21. September 2015 5 V 2152/15 U wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 3; UStG § 27 Abs. 19;

Gründe

I.

Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin), eine GmbH, liefert und verlegt u.a. Estrich, Parkett, Laminat und Teppichboden.

Die in den Streitjahren (2011 bis 2012) sowie 2013 an andere Unternehmer erbrachten Leistungen rechnete die Antragstellerin jeweils ohne Umsatzsteuer ab. Die betreffenden Rechnungen der Antragstellerin enthielten den Hinweis darauf, dass nach § 13b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in der bis zum 30. September 2014 geltenden Fassung (a.F.) der Auftraggeber die Umsatzsteuer in Höhe von 19 % schulde.