BFH - Beschluss vom 07.03.2022
XI B 2/21 (AdV)
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 136 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 2022, 1172
BFH/NV 2022, 789
DB 2022, 1363
DStR 2022, 984
DStRE 2022, 696
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 18.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 V 1159/20

Aussetzung der Vollziehung eines UmsatzsteueränderungsbescheidsErnstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen VerwaltungsaktesAufteilungsgebot für nicht unmittelbar der Vermietung dienende LeistungenNebenleistungen zu Übernachtungsleistungen im Hotelgewerbe

BFH, Beschluss vom 07.03.2022 - Aktenzeichen XI B 2/21 (AdV)

DRsp Nr. 2022/7452

Aussetzung der Vollziehung eines Umsatzsteueränderungsbescheids Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes Aufteilungsgebot für nicht unmittelbar der Vermietung dienende Leistungen Nebenleistungen zu Übernachtungsleistungen im Hotelgewerbe

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob das in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG im nationalen Recht angeordnete Aufteilungsgebot für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, mit Unionsrecht vereinbar ist (Anschluss an den BFH-Beschluss vom 26.05.2021 – V R 22/20, BFHE 273, 351).

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Finanzgerichts Nürnberg vom 18.12.2020 – 2 V 1159/20 aufgehoben, soweit er die Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteueränderungsbescheids für 2017 vom 16.04.2020 und die Entscheidung über die Kosten betrifft.

Die Vollziehung des vorgenannten Bescheids wird bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung einer Entscheidung im Einspruchsverfahren in Höhe eines Teilbetrags von ... € ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin als unzulässig verworfen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Antragstellerin zu 6/10 und der Antragsgegner zu 4/10 zu tragen.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 136 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.