FG Berlin - Beschluss vom 15.07.2004
5 B 5393/03
Normen:
FGO § 69 Abs. 3; UStDV § 17c Abs. 1 S. 1; UStG § 6a Abs. 3 S. 2;

Aussetzung der Vollziehung eines Umsatzsteuerbescheides - Kontrolle der Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen

FG Berlin, Beschluss vom 15.07.2004 - Aktenzeichen 5 B 5393/03

DRsp Nr. 2009/10542

Aussetzung der Vollziehung eines Umsatzsteuerbescheides - Kontrolle der Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen

Nach § 69 Abs. 3 FGO soll die Vollziehung eines Steuerbescheids ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Zu dem erforderlichen Buchnachweis gehört nach § 17 c Abs. 1 Satz 1 UStDV die USt-IdNr. des Abnehmers. Dabei muss es sich um die richtige USt-IdNr. des richtigen Abnehmers handeln, weil nur dadurch zusammen mit der zusammenfassenden Meldung (§ 18 a UStG) eine Kontrolle der Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen möglich ist. Die Identifikation des wirklichen Abnehmers ist erforderlich, um zu prüfen, ob der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung ein steuerbarer innergemeinschaftlicher Erwerb des Abnehmers in einem anderen Mitgliedstaat entspricht, und damit die Besteuerung im Gemeinschaftsgebiet zu gewährleisten.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3; UStDV § 17c Abs. 1 S. 1; UStG § 6a Abs. 3 S. 2;

Tatbestand: