BFH - Beschluss vom 30.03.2021
V B 63/20 (AdV)
Normen:
FGO § 69 Abs. 2 und Abs. 3; UStG § 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 4; MwStSystRL Art. 9, Art. 168 Buchst. a;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 1212
DStR 2021, 2071
DStRE 2021, 1147
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 14.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 V 852/20

Aussetzung der Vollziehung eines Umsatzsteuerbescheides wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einschränkung des Vorsteuerabzugs einer Führungsholding im Hinblick auf ein beim EuGH anhängiges Vorabentscheidungsersuchen

BFH, Beschluss vom 30.03.2021 - Aktenzeichen V B 63/20 (AdV)

DRsp Nr. 2021/11927

Aussetzung der Vollziehung eines Umsatzsteuerbescheides wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einschränkung des Vorsteuerabzugs einer Führungsholding im Hinblick auf ein beim EuGH anhängiges Vorabentscheidungsersuchen

1. NV: Aufgrund des beim EuGH unter dem Az. C–98/21 anhängigen Vorabentscheidungsersuchens des BFH vom 23.09.2020 – XI R 22/18 (BFHE 270, 562, BStBl II 2021, 325) ist ernstlich zweifelhaft, ob der grundsätzliche Vorsteuerabzug einer Führungsholding nach Maßgabe des ausschließlichen Entstehungsgrundes eingeschränkt wird. 2. NV: Der Steuerbarkeit von Beratungsleistungen steht bei summarischer Prüfung nicht entgegen, dass die Vergütung nur im Falle eines Finanzierungserfolgs zu zahlen ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Finanzgerichts Düsseldorf vom 14.09.2020 – 5 V 852/20 A (U) aufgehoben und die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides 2018 vom 03.02.2020 bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung einer Entscheidung im Einspruchsverfahren ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2 und Abs. 3; UStG § 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 4; MwStSystRL Art. 9, Art. 168 Buchst. a;

Gründe

I.