FG Niedersachsen - Beschluss vom 22.11.2000
5 V 205/99
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 2c ; EStG § 12 Abs. 1 ; EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 2;
Fundstellen:
EFG 2001, 177

Aussetzung der Vollziehung; Umsatzsteuer; Repräsentationseigenverbrauch; Eigenverbrauch; Unternehmereigenschaft; Liebhaberei - Übertragung der im Ertragsteuerrecht geltenden

FG Niedersachsen, Beschluss vom 22.11.2000 - Aktenzeichen 5 V 205/99

DRsp Nr. 2001/2328

Aussetzung der Vollziehung; Umsatzsteuer; Repräsentationseigenverbrauch; Eigenverbrauch; Unternehmereigenschaft; Liebhaberei - Übertragung der im Ertragsteuerrecht geltenden

1. Für die Bestimmung der Unternehmereigenschaft kommt es nicht auf die ertragsteuerliche Abgrenzungsproblematik an, ob jemand über eine längere Periode hin Gewinn oder Verluste macht. 2. Übt ein Stpfl. mit dem Handel von Schmuck und Silberwaren selbständig eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit aus, so ist er Unternehmer. 3. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Eigenverbrauchs nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UStG auch für Aufwendungen gelten, die ertragsteuerlich als Liebhaberei gewertet werden, ist ernstlich zweifelhaft. Denn die dazu unter ertragsteuerlichen Gesichtspunkten ermittelten Kriterien können nicht ohne weiteres umsatzsteuerrechtlich übernommen werden, da Ertragsteuerrecht und Umsatzsteuerrecht auf verschiedenen Grundlagen beruhen und verschiedene Zielrichtungen haben. 4. Die Besteuerung der Aufwendungen für die Lebensführung ist gemeinschaftswidrig, soweit sie im Ergebnis über einen Vorsteuerausschluss gem. Art. 17 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie hinausgeht.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 2c ; EStG § 12 Abs. 1 ; EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 2;

Tatbestand:

I.