FG Köln - Beschluss vom 01.09.2015
9 V 1376/15
Normen:
AO § 176 Abs 2; UStG § 27 Abs 19;
Fundstellen:
BB 2015, 2517
DB 2015, 12

Aussetzung der Vollziehung von nach § 27 Abs. 19 UStG geändertem USt-Bescheid

FG Köln, Beschluss vom 01.09.2015 - Aktenzeichen 9 V 1376/15

DRsp Nr. 2015/19703

Aussetzung der Vollziehung von nach § 27 Abs. 19 UStG geändertem USt-Bescheid

Wenn ein Unternehmen an einen Bauträger Bauleistungen gem. § 13b UStG erbringt, daher in seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweist, und der Bauträger die Erstattung der Umsatzsteuer aus den Rechnungen beantragt, muss das Unternehmen die Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen (§ 27 Abs. 19 UStG). Die Vollziehung der geänderten Umsatzsteuerbescheide ist nicht auszusetzen, weil sonst die Leistungen des ganzen Wirtschaftszweigs der Bauträger über mehrere Jahre nicht der Umsatzsteuer unterworfen werden könnten, was zu einem fiskalischen Risiko von mehreren Milliarden Euro führen würde.

Normenkette:

AO § 176 Abs 2; UStG § 27 Abs 19;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Aussetzung der Vollziehung von nach § 27 Abs. 19 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) geänderten Umsatzsteuerbescheiden; der Antragsteller bezweifelt die Verfassungsmäßigkeit des § 27 Abs. 19 UStG und beruft sich auf Vertrauensschutz gemäß § 176 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO).