FG Niedersachsen - Beschluss vom 10.11.2014
16 V 161/14
Normen:
UStG 2005 § 14; AO § 361; FGO § 69;

Aussetzung der Vollziehung: Vorsteuerabzug bei Schrotthandel

FG Niedersachsen, Beschluss vom 10.11.2014 - Aktenzeichen 16 V 161/14

DRsp Nr. 2015/18441

Aussetzung der Vollziehung: Vorsteuerabzug bei Schrotthandel

Im Verfahren der AdV müssen Antragsteller ihre Tatsachen und Behauptungen durch präsente Beweismittel untermauern. Zum Umfang des Vorsteuerabzugs im Schrotthandel durch Gutschriften unter Würdigung diverser Unterlagen und Beweismittel.

Normenkette:

UStG 2005 § 14; AO § 361; FGO § 69;

Tatbestand:

Der Antragsteller betreibt einen Schrotthandel. Nach Außenprüfung ist streitig, inwieweit ihm der Vorsteuerabzug aus dem Ankauf von Schrott und Metallen zusteht, über den er jeweils mit Gutschriften abgerechnet hat.

Das Finanzamt führte seit 26. Mai 2008 bis 17. August 2011 eine Außenprüfung durch, die sich auf die Besteuerungszeiträume 2003 bis 2006 bezieht. Grundlage war zunächst eine Prüfungsanordnung für die Jahre 2004 bis 2006 vom 18. April 2008. Diese Prüfungsanordnung wurde gegenüber dem damaligen Steuerberater des Antragstellers, Herrn Steuerberater Sc, bekannt gegeben. Der Antragsteller hatte dem Steuerberater Sc am 21. Dezember 2007 Vollmacht erteilt, die auch Empfangsvollmacht umfasste. Diese Vollmacht lag dem Finanzamt seit 4. Januar 2008 vor. Erst mit Schreiben vom 15. Juli 2008 teilte der Steuerberater Sc dem Finanzamt mit, dass er die Eheleute nicht mehr betreue.