BFH - Beschluss vom 20.11.2014
V B 80/14
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; ZPO § 148; FGO § 74;
Vorinstanzen:
FG Hessen- 04.06.2014, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1794/11

Aussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens bis zum Abschluss eines Zivilrechtsstreits über die Herausgabe zollamtlicher Ersatzbelege

BFH, Beschluss vom 20.11.2014 - Aktenzeichen V B 80/14

DRsp Nr. 2015/1581

Aussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens bis zum Abschluss eines Zivilrechtsstreits über die Herausgabe zollamtlicher Ersatzbelege

1. NV: Die Beschwerde gegen die Aussetzung des Verfahrens ist begründet, wenn das Beschwerdegericht zugunsten des Beschwerdeführers zu einer abweichenden Entscheidung kommt, weil sich die Rechtslage aufgrund zulässigen neuen Vorbringens geändert hat. Dabei können die neuen Tatsachen auch durch den Beschwerdegegner in das Verfahren eingeführt worden sein. 2. NV: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Begründetheit der Beschwerde gegen die Aussetzung des Verfahrens ist der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung.

Hängt die Berechtigung zum Vorsteuerabzug von der Vorlage zollamtlicher Ersatzbelege ab und ist das finanzgerichtliche Verfahren betreffend den Vorsteuerabzug ausgesetzt bis zur Entscheidung eines Zivilrechtsstreits über die Herausgabe der erforderlicher zollamtlichen Ersatzbelege, so ist die Aussetzung gegenstandslos und aufzuheben, wenn der Kläger nunmehr im Besitz der zollamtlichen Ersatzbelege ist.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; ZPO § 148; FGO § 74;

Gründe

I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Beschlusses des Finanzgerichts (FG) vom 4. Juni 2014, mit dem es das Klageverfahren (6 K 1794/11) bis zum rechtskräftigen Abschluss des zivilgerichtlichen Rechtsstreits (Az. .../12) ausgesetzt hat.