AO § 42 ; BVerfGG § 31 Abs. 2 ; FGO § 74 § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; GG Art. 20 Abs. 3 ; UStG § 4 Nr. 12 Buchstabe a § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1995, 361
UStR 1994, 195
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 08.03.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3462/92
Aussetzung eines Verfahrens wegen Anhängigkeit eines Musterverfahrens beim BVerfG
BFH, Beschluß vom 25.11.1993 - Aktenzeichen V B 120/93
DRsp Nr. 2005/16589
Aussetzung eines Verfahrens wegen Anhängigkeit eines Musterverfahrens beim BVerfG
1. Zwar kann ein anhängiges Musterverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht einen berechtigten Grund für die Aussetzung eines Verfahrens darstellen, wenn die Verfassungsmäßigkeit einer entscheidungserheblichen gesetzlichen Regelung angegriffen wird und das BVerfG darüber nach § 31 Abs. 2BVerfGG mit Bindungswirkung entscheidet.2. Dagegen ist § 74FGO auch nicht entsprechend anwendbar, wenn der Vorwurf der verfassungswidrigen Anwendung einer an sich verfassungsgemäßen Norm durch die Gerichte erhoben wird.
Normenkette:
AO § 42 ; BVerfGG § 31 Abs. 2 ; FGO § 74 § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; GG Art. 20 Abs. 3 ; UStG § 4 Nr. 12 Buchstabe a § 15 Abs. 2 ;
Tatbestand:
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