BGH - Urteil vom 13.09.2018
1 StR 642/17
Normen:
AO § 370 Abs. 1 Nr. 2; AO § 370 Abs. 4 S. 1-3; UStG § 22; UStG § 25a Abs. 6 S. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2019, 149
BFH/NV 2019, 191
BGHSt 63, 203
DStR 2018, 2696
DStRE 2019, 118
HFR 2019, 323
NJW 2019, 165
NStZ 2019, 150
StV 2019, 752
UR 2019, 148
wistra 2019, 109
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 28.08.2017

Ausstellung von Rechnungen über die Veräußerung von PKW mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer als Scheinrechnungen hinsichtlich Steuerhinterziehung

BGH, Urteil vom 13.09.2018 - Aktenzeichen 1 StR 642/17

DRsp Nr. 2018/17577

Ausstellung von Rechnungen über die Veräußerung von PKW mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer als Scheinrechnungen hinsichtlich Steuerhinterziehung

Beim Straftatbestand der Steuerhinterziehung lässt es den Schuldspruch grundsätzlich unberührt, wenn lediglich der Verkürzungsumfang, etwa durch eine fehlerhafte Schätzung, unrichtig bestimmt ist, die Verwirklichung des Tatbestandes aber sicher von den Feststellungen getragen wird. Eine Steuerverkürzung liegt auch dann vor, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 28. August 2017 aufgehoben

a)

im Schuldspruch mit den zu Grunde liegenden Feststellungen in Fall 22 der Urteilsgründe (Umsatzsteuervoranmeldung Oktober 2010) und

b)

im Strafausspruch mit den zu Grunde liegenden Feststellungen.

2.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

AO § 370 Abs. 1 Nr. 2; AO § 370 Abs. 4 S. 1-3; UStG § 22; UStG § 25a Abs. 6 S. 1;

Gründe