FG Köln - Urteil vom 05.07.2022
8 K 2074/20
Normen:
UStG § 2 Abs. 1 S. 1 und S. 3;

Ausüben einer unternehmerischen Tätigkeit als Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter hinsichtlich Festsetzung der Umsatzsteuer

FG Köln, Urteil vom 05.07.2022 - Aktenzeichen 8 K 2074/20

DRsp Nr. 2022/13752

Ausüben einer unternehmerischen Tätigkeit als Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter hinsichtlich Festsetzung der Umsatzsteuer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 1 S. 1 und S. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Wesentlichen nur noch über die Umsatzversteuerung des Entgelts, das der Kläger im Jahr 2018 für eine Testamentsvollstreckung über den Nachlass nach seinem verstorbenen Vater erhalten hat.

Der Kläger ist als Rechtsanwalt zugelassen. Im Streitjahr erbrachte er hier nicht streitige, teilweise umsatzsteuerpflichtige, teilweise umsatzsteuerfreie sonstige Leistungen.

Der Vater des Klägers, A, verstarb am ....2018 . In ihrem gemeinschaftlichen Testament vom .... hatten sich die Eltern des Klägers gegenseitig zu Erben eingesetzt. Erben nach dem Längstlebenden sollten der Kläger (zu 1/3) und dessen am .... bzw. .... geborene A1 und A2 (zu jeweils 1/12) sowie A3 (zu 1/3) und dessen am .... geborene A4 (zu 1/6) sein. Neben diversen Vermächtnissen enthielt das Testament zudem folgende Passage: