FG Münster - Urteil vom 25.03.2021
5 K 3037/19 U
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 2 Abs. 1 S. 1 und S. 3; MwStSystRL Art. 9 Abs. 1;

Ausüben einer wirtschaftlichen und nachhaltigen gewerblichen Tätigkeit mit den Verkäufen von Hunden aus der Hundezucht i.R.d. Festsetzung der Umsatzsteuer aufgrund Unternehmereigenschaft

FG Münster, Urteil vom 25.03.2021 - Aktenzeichen 5 K 3037/19 U

DRsp Nr. 2021/6791

Ausüben einer wirtschaftlichen und nachhaltigen gewerblichen Tätigkeit mit den Verkäufen von Hunden aus der Hundezucht i.R.d. Festsetzung der Umsatzsteuer aufgrund Unternehmereigenschaft

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 2 Abs. 1 S. 1 und S. 3; MwStSystRL Art. 9 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Unternehmereigenschaft der Klägerin für die Streitjahre 2013, 2015 und 2016.

Die Klägerin züchtete seit 2011 in ihrem Privathaus Hunde der Rasse C. Sie ist Mitglied des Verbandes Deutscher Hundezüchter (VH), der unter dem Deutschen Dachverband des Hundewesens (VDH) organisiert ist. Der VDH ist dem Weltdachverband FCI unterstellt. Der VDH legt für die von der Klägerin gezüchtete Rasse eigene Zuchtziele und strenge Vorgaben fest, an die sich die Züchter innerhalb des jeweiligen Verbandes zu halten haben. Außerdem haben die Züchter die Regularien des FCI zu beachten, denen sich der VDH seinerseits unterworfen hat.

Der Hund der Rasse C ist vom FCI nicht als internationale Rasse anerkannt; hingegen ist er vom VDH als nationale Rasse anerkannt. Dies gibt der Rasse einen Stammbaum, der dazu dient, Rassemerkmale und Gesundheit zu steigern, eine Inzucht aber zu unterbinden.