FG München - Gerichtsbescheid vom 17.10.2001
14 K 3594/98
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 ;

Ausübungszeitpunkt für den Vorsteuerabzugsanspruch; kein Vorsteuerabzugsanspruch für ungewollte Eingangsleistungen; Umsatzsteuer 1995

FG München, Gerichtsbescheid vom 17.10.2001 - Aktenzeichen 14 K 3594/98

DRsp Nr. 2002/2065

Ausübungszeitpunkt für den Vorsteuerabzugsanspruch; kein Vorsteuerabzugsanspruch für ungewollte Eingangsleistungen; Umsatzsteuer 1995

1. Ausübungszeitpunkt für den Vorsteuerabzugsanspruch ist in der Regel der Besteuerungszeitraum, in dem der Steuerpflichtige die Rechnung mit Steuerausweis erhält, nachdem die Leistung bezogen worden ist. 2. Dem Unternehmer steht der Vorsteuerabzug nicht zu, wenn er zur Zeit des Leistungsbezugs die Eingangsumsätze nicht mehr beziehen und für Ausgangsumsätze verwenden will, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die von Prozessbevollmächtigten vertretene Klägerin, eine mittlerweile am 29. Februar 2000 im Handelsregister gelöschte Gesellschaft mit beschränkter Haftung, betrieb als Pächterin das Hotel ...

Zur Sicherung der Ansprüche des Pächters aus dem Vertragsverhältnis wurde die vereinbarte Kaution durch eine Bürgschaftserklärung der Stadtsparkasse .... (Sparkasse) erbracht.