Auswirkungen auf den Einsatz des OSS

Autor: Steuerberater Dr. Egid Baumgartner

Auswirkungen auf den Einsatz des OSS

Bei Nutzung grenzüberschreitender Fulfillment-Strukturen werden betroffene Mandanten zwar den OSS nutzen können. Sie müssen dabei jedoch gleichzeitig ihre vorhandenen umsatzsteuerlichen Registrierungen im Ausland ggf. beibehalten.

Die oben beschriebene Umlagerung von Ware zwischen mehreren EU-Ländern geschieht nämlich nicht im Verhältnis zum privaten Endkunden. Folge davon ist, dass z.B. die Bestückung bzw. Umlagerung von Ware von Deutschland aus in ein Zentrallager in einem anderen EU-Mitgliedstaat umsatzsteuerlich ein umsatzsteuerpflichtiges innergemeinschaftliches Verbringen darstellt und korrespondierend im Bestimmungsland einen innergemeinschaftlichen Erwerb.

Beispiel: Einbindung in eine grenzüberschreitende Fulfillment-Struktur

Ein Onlinehändler mit Sitz in Deutschland möchte Verbraucher sowohl in Italien als auch in Frankreich mit seinen Produkten beliefern und nimmt am Fulfillment-Programm von Amazon, Amazon Pan EU teil. Seine Waren werden dabei je nach Nachfragespitzen von Amazon selbständig zwischen den Lagern in Italien und in Frankreich umgelagert, bevor die Ware zum privaten Verbraucher in Italien oder Frankreich gelangt. Durch die Umlagerung kommt es zu innergemeinschaftlichen Verbringungen bzw. innergemeinschaftlichen Erwerben, welche auch weiterhin in den einzelnen Ländern über eine lokale Registrierung gemeldet werden müssen.

Hinweis