Autor: Steuerberater Dr. Egid Baumgartner |
Bei Nutzung grenzüberschreitender Fulfillment-Strukturen werden betroffene Mandanten zwar den OSS nutzen können. Sie müssen dabei jedoch gleichzeitig ihre vorhandenen umsatzsteuerlichen Registrierungen im Ausland ggf. beibehalten.
Die oben beschriebene Umlagerung von Ware zwischen mehreren EU-Ländern geschieht nämlich nicht im Verhältnis zum privaten Endkunden. Folge davon ist, dass z.B. die Bestückung bzw. Umlagerung von Ware von Deutschland aus in ein Zentrallager in einem anderen EU-Mitgliedstaat umsatzsteuerlich ein umsatzsteuerpflichtiges innergemeinschaftliches Verbringen darstellt und korrespondierend im Bestimmungsland einen innergemeinschaftlichen Erwerb.
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