LG Arnsberg, vom 19.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 85/06
Auswirkungen der Linneweber-Entscheidung für private Spielhallenbetreiber
OLG Hamm, Urteil vom 25.07.2007 - Aktenzeichen 30 U 8/07
DRsp Nr. 2008/12632
Auswirkungen der "Linneweber-Entscheidung" für private Spielhallenbetreiber
1. Aus der Linneweber-Entscheidung des EuGH folgt kein allgemeines Verbot von Vereinbarungen mit dem Inhalt, dass zusätzlich zum Grundbetrag Umsatzsteuer zu zahlen ist, wenn die Leistung an sich umsatzsteuerfrei ist.2. Bei der normativen Auslegung von Verträgen kommt es auf die Verhältnisse bei Vertragsschluss an.3. Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt nur beim gemeinsamen Irrtum der Parteien über regelungsbedürftige Umstände in Betracht.4. Einer Partei ist eine Vertragsanpassung aus § 242BGB unzumutbar, wenn sie auf einen Vorteil verzichten müsste ohne hierfür selbst eine Ausgleichsmöglichkeit, auf anderweitige Rückgewähr des Vorteils, zu haben.5. Wurde eine Steuer von einer Partei tatsächlich abgeführt und wird der Steuerbescheid bestandskräftig, ist die Partei entreichert.