| Autor: Diplom-Finanzwirt Ralf Walkenhorst |
Die innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs i.S.d. § 1b Abs. 2 und 3 UStG durch einen Unternehmer ist unabhängig von dem Status des Erwerbers steuerfrei, da jeder Erwerber - auch eine Privatperson - die Erwerbsbesteuerung in dem Bestimmungsmitgliedstaat durchführen muss.
Wer im Inland ein neues Fahrzeug liefert, das bei der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt, wird, wenn er nicht Unternehmer i.S.d. § 2 UStG ist, für diese Lieferung wie ein Unternehmer behandelt. Dasselbe gilt, wenn der Lieferer eines neuen Fahrzeugs Unternehmer i.S.d. § 2 UStG ist und die Lieferung nicht im Rahmen des Unternehmens ausführt (§ 2a UStG). Diese Lieferung ist steuerfrei gem. § 4 Nr. 1 Buchst. b) UStG.
Bezüglich der Einschränkungen des Vorsteuerabzugs für Fahrzeuglieferer wird auf § 15 Abs. 4a UStG verwiesen.
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