b) Innergemeinschaftliche Lieferung von neuen Fahrzeugen

Autor: Diplom-Finanzwirt Ralf Walkenhorst

b)  Innergemeinschaftliche Lieferung von neuen Fahrzeugen

Die innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs i.S.d. § 1b Abs. 2 und 3 UStG durch einen Unternehmer ist unabhängig von dem Status des Erwerbers steuerfrei, da jeder Erwerber - auch eine Privatperson - die Erwerbsbesteuerung in dem Bestimmungsmitgliedstaat durchführen muss.

Wer im Inland ein neues Fahrzeug liefert, das bei der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt, wird, wenn er nicht Unternehmer i.S.d. § 2 UStG ist, für diese Lieferung wie ein Unternehmer behandelt. Dasselbe gilt, wenn der Lieferer eines neuen Fahrzeugs Unternehmer i.S.d. § 2 UStG ist und die Lieferung nicht im Rahmen des Unternehmens ausführt (§ 2a UStG). Diese Lieferung ist steuerfrei gem. § 4 Nr. 1 Buchst. b) UStG.

Bezüglich der Einschränkungen des Vorsteuerabzugs für Fahrzeuglieferer wird auf § 15 Abs. 4a UStG verwiesen.

Beispiel

E ist Unternehmer in Essen. Zu seinem Unternehmen gehört ein zwei Monate alter Pkw, der 5.000 Kilometer gefahren ist. E veräußert diesen Pkw an den Privatmann P mit Sitz in Brüssel. P holt den Pkw in Essen ab, bezahlt den Kaufpreis und fährt mit dem Pkw nach Brüssel.