FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 03.06.2015
5 V 5026/15
Normen:
FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; AO § 176 Abs. 2; UStG § 27 Abs. 19 S. 1; UStG § 27 Abs. 19 S. 2; UStG § 13b Abs. 1; UStG § 13b Abs. 2; GG Art. 20 Abs. 3;
Fundstellen:
BB 2015, 1493
DB 2015, 13
DStR 2015, 1438
DStRE 2015, 892
EFG 2015, 1490

Bauleister ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 27 Abs. 19 UStG (rückwirkende Änderung der Steuerfestsetzung unter Suspendierung des Vertrauensschutzes nach § 176 AO)

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.06.2015 - Aktenzeichen 5 V 5026/15

DRsp Nr. 2015/12117

Bauleister ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 27 Abs. 19 UStG (rückwirkende Änderung der Steuerfestsetzung unter Suspendierung des Vertrauensschutzes nach § 176 AO)

Nachdem der BFH – entgegen BMF v. 16.10.2009, IV B 9-S 7279/0 – mit Urteil v. 22.8.2013, V R 37/10 entschieden hatte, dass das Reverse Charge Verfahren auf Bauträger grundsätzlich keine Anwendung findet, und der Gesetzgeber für den Fall, dass das Reverse Charge Verfahren angewendet worden ist und nun Bauträger aufgrund dieser Rechtsprechung für vor dem 15.2.2014 erbrachte steuerpflichtige Bauleistungen eine Steuererstattung beantragen, in § 27 Abs. 19 UStG mit Wirkung vom 31.7.2014 angeordnet hat, dass dann die Umsatzsteuerbescheide des leistenden Unternehmers entsprechend zu berichtigen sind und dass § 176 AO dieser Berichtigung nicht entgegensteht, ist ernstlich zweifelhaft, ob die rückwirkende Änderung der Steuerfestsetzung beim leistenden Unternehmer unter Suspendierung des Vertrauensschutzes nach § 27 Abs. 19 UStG nicht gegen das aus Art: 20 Abs. 3 GG abgeleitete Verbot der Rückwirkung von Gesetzen verstößt.

Die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides 2009 vom 28.12.2014 wird bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung ausgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § Abs. S. 1;