BFH - Beschluss vom 28.02.2011
XI B 86/10
Normen:
UStG § 27 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 19.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 439/09

Bauliche Aufteilung einer zur Produktion genutzten Industriehalle in mehrere kleine Funktionseinheiten als ein der Errichtung eines Gebäudes gem. § 27 Abs. 2 UStG gleichstehender Umbau eines Altbaus

BFH, Beschluss vom 28.02.2011 - Aktenzeichen XI B 86/10

DRsp Nr. 2011/6859

Bauliche Aufteilung einer zur Produktion genutzten Industriehalle in mehrere kleine Funktionseinheiten als ein der Errichtung eines Gebäudes gem. § 27 Abs. 2 UStG gleichstehender Umbau eines Altbaus

1. NV: Eine Abweichung von der behaupteten Divergenzentscheidung kann bei einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls durch das FG nur vorliegen, wenn die Sachverhalte des Streitfalls und der behaupteten Divergenzentscheidung vergleichbar sind. 2. NV: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, wenn das FG seiner Entscheidung die Rechtsprechung des BFH zugrunde gelegt hat und im Rahmen der Einzelfallbeurteilung zu einem vom Kläger nicht für zutreffend gehaltenen Ergebnis gelangt ist.

Normenkette:

UStG § 27 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unbegründet.

1.

Die vom Kläger behauptete Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist nicht gegeben.