BayObLG vom 02.05.1990
BReg 1 a Z 16/90
Normen:
BGB § 1631 ;
Fundstellen:
FamRZ 1990, 1379

BayObLG - 02.05.1990 (BReg 1 a Z 16/90) - DRsp Nr. 1994/7276

BayObLG, vom 02.05.1990 - Aktenzeichen BReg 1 a Z 16/90

DRsp Nr. 1994/7276

a. Der Herausgabeanspruch nach § 1632 Abs. 1 BGB verlangt, daß das Kind dem Elternteil, welcher es herausverlangt, widerrechtlich vorenthalten wird. Diese Widerrechtlichkeit ist zu verneinen, wenn das Herausgabeverlangen einen Mißbrauch der elterlichen Sorge darstellen würde, der unter § 1666 Abs. 1 Satz 1 BGB fällt. b. Bei der Entscheidung zwischen der Verbleibensanordnung gem. § 1632 Abs. 4 BGB und dem Herausgabanspruch nach § 1632 Abs. 1 BGB muß das Wohl des Kindes berücksichtigt werden. c. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist Bestandteil der Personensorge. Wird einem Elternteil dieses Aufenthaltsbestimmungsrecht wirksam entzogen, so steht ihm auch kein Herausgabeanspruch aus § 1632 Abs. 1 BGB zu.