BayObLG vom 07.12.1992
1Z BR 93/92
Normen:
BGB § 1634, § 1711 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1992, 361
DAVorm 1993, 735
EzFamR BGB § 1711 Nr. 1
EzFamR aktuell 1993, 118
FamRZ 1993, 1487-1489
FuR 1993, 230
MDR 1993, 655-656
MDR 1993, 655
NJW 1993, 1081

BayObLG - 07.12.1992 (1Z BR 93/92) - DRsp Nr. 1994/7168

BayObLG, vom 07.12.1992 - Aktenzeichen 1Z BR 93/92

DRsp Nr. 1994/7168

A. Im Rahmen von § 1634 Abs. 3 BGB kann der nichteheliche Vater Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen. B. a. Nach § 1711 Abs.3 BGB kann der nichteheliche Vater im Rahmen von § 1634 Abs.3 BGB Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen. b. Sinn und Zweck von § 1711 Abs.3 BGB ist es, dem nichtehelichen Vater auch dann ein Auskunftsrecht zu geben, sich über die Entwicklung des Kindes zu unterrichten, wenn dieses sowohl einen persönlichen als auch einen brieflichen Kontakt zu ihm ablehnt. Deshalb ist auch eine Auskunft der personensorgeberechtigten Mutter an den nichtehelichen Vater mit dem Wohl des Kindes vereinbar, wenn das hier 17-jährige Kind jeden Kontakt mit dem Vater ablehnt. c. Verlangt der nichteheliche Vater die Auskunft lediglich zu seiner eigenen Unterrichtung, so entfällt dadurch nicht sein berechtigtes Interesse, wenn er sich früher auch nicht um das Kind gekümmert hat. d. § 1711 Abs.3 BGB gibt vom Umfang her auch eine gesetzliche Grundlage für die Weitergabe eines im Besitz des Personensorgeberechtigten befindlichen Bildes entgegen dem Willen des Kindes. Ein solcher Anspruch richtet sich gegen die personensorgeberechtigte Mutter. Sie ist jedoch nicht verpflichtet, bei einem fast volljährigen Jugendlichen gegen dessen Willen neue Lichtbilder anfertigen zu lassen.

Normenkette:

BGB § 1634, § 1711 ;
Fundstellen