BayObLG vom 08.07.1991
BReg 1 Z 41/91
Normen:
BGB § 1634, § 1696 ;
Fundstellen:
DAVorm 1991, 942
FamRZ 1992, 97

BayObLG - 08.07.1991 (BReg 1 Z 41/91) - DRsp Nr. 1994/7250

BayObLG, vom 08.07.1991 - Aktenzeichen BReg 1 Z 41/91

DRsp Nr. 1994/7250

A. Ein Ausschluß des Umgangsrechts ist unter Beachtung des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG zulässig und geboten, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Sind andere Mittel zur Abwendung einer Gefährdung der körperlichen und seelischen Entwicklung des Kindes nicht erkennbar, so ist ein völliger Ausschluß des Umgangsrechts möglich, um eine gleichmäßige und ungestörte Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und um sein seelisches Gleichgewicht zu erhalten.

Normenkette:

BGB § 1634, § 1696 ;

Hinweise:

Siehe dazu auch BGHZ 42, 364 = FamRZ 1965, 130; BGH, FamRZ 1984, 1084 und BayObLG, FamRZ 1982, 958.

B. Ist das Umgangsrecht der Mutter durch Beschluß nach §§ 1705 Satz 1, 1634 Abs. 2 Satz 2 BGB ausgeschlossen worden, so ist für eine Anfechtung dieses Beschlusses das Verfahren nach § 1696 BGB einschlägig.

Fundstellen
DAVorm 1991, 942
FamRZ 1992, 97