BayObLG vom 16.05.1990
BReg 1 a Z 2/90
Normen:
BGB § 1666a, § 1696 ;
Fundstellen:
FamRZ 1990, 1133

BayObLG - 16.05.1990 (BReg 1 a Z 2/90) - DRsp Nr. 1994/7274

BayObLG, vom 16.05.1990 - Aktenzeichen BReg 1 a Z 2/90

DRsp Nr. 1994/7274

A. Die Entziehung der gesamten elterlichen Sorge ist im Gesetz nicht vorgesehen. Dies kann praktisch nur erreicht werden, wenn außer den Voraussetzungen einer Entziehung der Personensorge auch die einer Entziehung der Vermögenssorge vorliegen. Außerdem muß die gebotene Verhältnismäßigkeit der Maßnahme gewahrt werden, d.h. es hätte kein milderes Mittel ausgereicht, um die Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden. B. Bei einer Überprüfung nach § 1696 BGB ist das Vormundschaftsgericht oder das Familiengericht zuständig und zwar jeweils für die von ihm getroffenen Entscheidungen. Das Vormundschaftsgericht ist also dann zuständig, wenn gem. § 1666 BGB entschieden wurde und das Familiengericht, wenn es nach § 1671 BGB entschieden hat.

Normenkette:

BGB § 1666a, § 1696 ;

Hinweise:

B. Zur Zuständigkeit von Vormundschafts - und Familiengericht siehe auch KG, FamRZ 1990, 1021.