BayObLG vom 24.09.1990
BReg 1 a Z 52/90
Normen:
BGB § 1666 ;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 214
NJW-RR 1991, 777

BayObLG - 24.09.1990 (BReg 1 a Z 52/90) - DRsp Nr. 1994/7268

BayObLG, vom 24.09.1990 - Aktenzeichen BReg 1 a Z 52/90

DRsp Nr. 1994/7268

a. Ordnet das Vormundschaftsgericht die Untersuchung des Kindes durch einen Sachverständigen zur Beurteilung der Persönlichkeit des Kindes an, so ist diese Anordnung erforderlich, um eine Gefährdung des geistigen oder seelischen Wohls des Kindes abzuwenden, wenn sich die Eltern gegenüber allen Vorschlägen zur Untersuchung und Behandlung des Kindes ablehnend verhalten haben. b. Ist zur Vorbereitung dieses Gutachtens erforderlich, daß das Kind für die Höchstdauer von sechs Wochen in der für seine Begutachtung ausgewählten jugendpsychiatrischen Klinik unterzubringen ist, so steht § 1666 a BGB dieser Maßnahme nicht entgegen.

Normenkette:

BGB § 1666 ;

Hinweise:

Wie LS 32 a: KG, FamRZ 1970, 491 und KG, FamRZ 1972, 646.

Fundstellen
FamRZ 1991, 214
NJW-RR 1991, 777