BayObLG vom 30.06.1981
BReg 1 Z 37/81
Normen:
BGB § 1666 ;
Fundstellen:
DRsp I(167)278b
DRsp I(167)278b-c
FamRZ 1981, 999

BayObLG - 30.06.1981 (BReg 1 Z 37/81) - DRsp Nr. 1994/7467

BayObLG, vom 30.06.1981 - Aktenzeichen BReg 1 Z 37/81

DRsp Nr. 1994/7467

A. Der Sorgerechtsmißbrauch als unbestimmter Rechtsbegriff beinhaltet jedes Verhalten, welches für das Kind die Gefahr schwerer psychischer Schäden und nicht nur kurzfristig überwindbare Belastungen mit sich bringt. Ebenso fällt darunter jeder falsche, rechts- oder zweckwidrige Gebrauch des Personenrechts durch positives Handeln in einer dem Wohl des Kindes und dem Erziehungsziel objektiv, jedem besonnen denkenden Elternteil erkennbar, zuwiderlaufenden Weise. Ein lediglich unzweckmäßiges, unpraktisches oder ungeschicktes Verhalten reicht jedoch für die Annahme eines Sorgerechtsmißbrauchs nicht aus. B. Liegt einer der Eingriffstatbestände des § 1666 Abs. 1 Satz 1 BGB vor, so hat das Vormundschaftsgericht die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. Insbesondere kommt als erforderliche Maßnahme die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts als Teil des Personensorgerechts (§ 1631 Abs. 1 BGB) in Betracht. C. Verlangt die allein sorgeberechtigte Mutter die Rückführung des hier 6-jährigen, nichtehelichen Kindes aus dem bisherigen vertrauten Lebenskreis bei der Großmutter zu sich in noch ungefestigte Familienverhältnisse, so liegt darin ein Sorgerechtsmißbrauch, der zur Abwendung der Gefahr für das Wohl des Kindes die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes rechtfertigt.

Normenkette:

BGB § 1666 ;
Fundstellen
DRsp I(167)278b
DRsp I(167)278b-c