BayObLG - Beschluss vom 07.05.1991
RReg 4 St 204/90
Normen:
AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 ; StGB § 52 ;
Fundstellen:
NStZ 1991, 542

BayObLG - Beschluss vom 07.05.1991 (RReg 4 St 204/90) - DRsp Nr. 1995/8227

BayObLG, Beschluss vom 07.05.1991 - Aktenzeichen RReg 4 St 204/90

DRsp Nr. 1995/8227

»Wird eine durch Abgabe unvollständiger Umsatzsteuervoranmeldungen vollendete Umsatzsteuerhinterziehung vom Finanzamt entdeckt, ehe der Täter die Umsatzsteuerjahreserklärung abgegeben hat, so ist regelmäßig anzunehmen, daß der auf die Wiederholung der unvollständigen Angaben in der Jahreserklärung gerichtete Gesamtvorsatz mit der Kenntnis des Täters von der Entdeckung der Tat unterbrochen wird. Damit ist bei dieser Fallgestaltung die Steuerhinterziehung auch beendet.«

Normenkette:

AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 ; StGB § 52 ;

Gründe:

I.

Der Angeklagte W, der Steuerberater war, betrieb eine Steuerberatungspraxis in der ... GmbH Steuerberatungsgesellschaft in ..., deren Gesellschafter und Geschäftsführer er war.