BayObLG - Beschluß vom 27.07.1990
RReg 3 St 108/90
Normen:
BGB § 1603;
Fundstellen:
BayObLGSt 1990, 81
DAVorm 1991, 204
FamRZ 1991, 240
LSK-FamR/Hannemann, § 1603 BGB LS 48
NJW 1990, 3284
NStZ 1991, 39
StV 1990, 552

BayObLG - Beschluß vom 27.07.1990 (RReg 3 St 108/90) - DRsp Nr. 1994/7271

BayObLG, Beschluß vom 27.07.1990 - Aktenzeichen RReg 3 St 108/90

DRsp Nr. 1994/7271

Wird die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners aus fiktiv erzielbarem Einkommen hergeleitet, sind zunächst seine Beschäftigungsmöglichkeiten für den fraglichen Zeitabschnitt anhand seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu ermitteln. Sodann ist auf dieser Basis nach den Gegebenheiten des Arbeitsmarktes der monatliche Mindestverdienst festzustellen, welchen der Betreffende durch zumutbare Tätigkeit hätte erlangen können.

»Wird die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mit erzielbaren Einkünften begründet, sind zunächst dessen sich aus seinen beruflichen Fähigkeiten und sonstigen persönlichen Verhältnissen ergebenden Beschäftigungsmöglichkeiten für den betreffenden Zeitraum festzustellen. Auf dieser Grundlage muß dann nach den Gegebenheiten des Arbeitsmarktes ermittelt werden, welche Beiträge der Angeklagte durch eine zumutbare Arbeit monatlich mindestens verdient hätte.«

Normenkette:

BGB § 1603;

Entscheidung zu § 170b StGB im Anschluß an OLG Köln, StV 1983, 419. Vgl. zum fiktiven Einkommen noch LSK-FamR/Hannemann, § 1603 BGB LS 61 ff. und LSK-FamR/Hannemann, § 1603 BGB LS 118, 120, 121, 123, 124, 125; siehe auch OLG Düsseldorf, FamRZ 1992, 1099, vgl. LSK-FamR/Hannemann, § 1610 BGB LS 7 , s. aber LSK-FamR/Hannemann, § 1603 LS 49

Fundstellen
BayObLGSt 1990, 81
DAVorm 1991, 204